Rechtsprechung
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 12.03.2013 - 24 C 1001/13 |
Volltextveröffentlichung
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Unverlangte E-Mail-Werbung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09
Double-opt-in-Verfahren
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 12.03.2013 - 24 C 1001/13
Gerechtfertigt ist der Versand einer werbenden E-Mail allein dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann ( LG Berlin, Beschl. v. 02.07.2004 - 15 O 653/03, juris m. w. Nachw.) Die Beweislast für das Vorliegen einer vorherigen Zustimmung des Adressaten trägt die Verfügungsbeklagte als Versenderin der Werbe-E-Mail (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09 Tz. 30, juris m. w. Nachw.).Auch bei einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung, wie sie die Verfügungsbeklagte hier vorgetragen hat, ist neben ihrer Speicherung und dem jederzeit möglichen Ausdruck erforderlich, dass eindeutig ist, dass die Einverständniserklärung tatsächlich von dem betreffenden Adressaten stammt, andernfalls ist das Verfahren für den erforderlichen Nachweis ungeeignet ( BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09 Tz. 31, juris).
Nach der Rechtsprechung des BGH , der sich das erkennende Gericht anschließt, kann nur bei Anwendung des sog. Double-opt-in-Verfahrens, bei dem der Absender einer elektronischen Anmeldung für E-Mail-Werbung durch eine E-Mail um eine weitere Bestätigung gebeten wird, sichergestellt werden, dass die Anmeldung tatsächlich von dem Absender stammt und es somit nicht aufgrund von Falscheintragungen zu einer Versendung von Werbe-E-Mails kommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09 Tz. 37, juris).
- LG Berlin, 02.07.2004 - 15 O 653/03
Zur Geltungsdauer einer erteilten Einwilligung in die Zusendung von Werbemails …
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 12.03.2013 - 24 C 1001/13
Gerechtfertigt ist der Versand einer werbenden E-Mail allein dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann ( LG Berlin, Beschl. v. 02.07.2004 - 15 O 653/03, juris m. w. Nachw.) Die Beweislast für das Vorliegen einer vorherigen Zustimmung des Adressaten trägt die Verfügungsbeklagte als Versenderin der Werbe-E-Mail (…vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 164/09 Tz. 30, juris m. w. Nachw.).Die bloße Zusicherung in ihrer Reaktion auf die Abmahnung des Verfügungsklägers vom 28.01.2013, den Account gelöscht zu haben und somit zukünftig keine weiteren E-Mails an den Verfügungskläger zu versenden, genugt hierfür nicht, da den berechtigten Interessen des Verfügungsklägers nur eine Strafbewehrung die erforderliche Gewissheit hinsichtlich der Beendigung des betreffenden Verhaltens genügt (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 02.07.2004 - 15 O 653/03, juris m. w. Nachw.).
- BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01
E-Mail-Werbung
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 12.03.2013 - 24 C 1001/13
Der Eingriff ist auch betriebsbezogen, da neben etwaig entstehenden Kosten des Abrufs der E-Mail vor allem auch Arbeitszeit vom Adressaten aufgewendet werden muss, um die Werbe-E-Mail als solche zu erkennen und von anderen, wichtigen Nachrichten zu unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2004 - I ZR 81/01 Tz. 35, juris).